Rechtsprechung
BFH, 07.11.1963 - V 45/61 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (10)
- BFH, 26.10.2011 - VII R 50/10
Keine Verpflichtung des FA zur Beteiligung an einem außergerichtlichen …
Ist der Geschäftsführer nicht in der Lage, sich innerhalb der Gesellschaft durchzusetzen und seiner Rechtsstellung gemäß zu handeln, so muss er als Geschäftsführer zurücktreten und darf nicht im Rechtsverkehr den Eindruck erwecken, als sorge er für die ordnungsgemäße Abwicklung der Geschäfte der GmbH (vgl. schon BFH-Urteil vom 7. November 1963 V 45/61, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1964, 96). - BFH, 05.03.1985 - VII B 52/84
Voraussetzungen der Haftung eines Geschäftsführers für Steuerschulden der …
Ist der Geschäftsführer nicht in der Lage, sich innerhalb der Gesellschaft durchzusetzen und seiner Rechtsstellung gemäß zu handeln, so muß er als Geschäftsführer zurücktreten und darf nicht im Rechtsverkehr den Eindruck erwecken, als sorge er für die ordnungsgemäße Abwicklung der Geschäfte der GmbH (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 7. November 1963 V 45/61, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1964, 96). - BFH, 02.07.1987 - VII R 162/84
Anforderungen an die Ermessensausübung des Finanzamtes - Überprüfbarkeit der …
Ist der Geschäftsführer nicht in der Lage, seiner Rechtsstellung gemäß die Gesellschaft zu vertreten (vgl. § 35 i.V.m. § 43 Abs. 1 GmbHG) und zu handeln, so muß er als Geschäftsführer zurücktreten und darf nicht im Rechtsverkehr den Eindruck erwecken, als sorge er für die ordnungsgemäße Abwicklung der Geschäfte der GmbH (Urteil des BFH vom 7. November 1963 V 45/61, HFR 1964, 96).
- BFH, 25.03.1999 - VII B 36/98
NZB; mangelnde Sachaufklärung und grundsätzliche Bedeutung
Ein Geschäftsführer, der in solcher Situation keine Möglichkeit findet, seine rechtliche Stellung zu verwirklichen und seine Pflichten zu erfüllen, hat entweder von seinem Amt zurückzutreten (vgl. BFH-Urteil vom 7. November 1963 V 45/61, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1964, 96) oder den Konkursantrag zu stellen. - BFH, 05.11.1991 - VII B 116/91
Grob fahrlässige Pflichtverletzung durch Leistung der vollen vereinbarten Löhne …
Ein Geschäftsführer, der auf anderem Wege keine Möglichkeit findet, seine rechtliche Stellung zu verwirklichen und seine Pflichten zu erfüllen, muß entweder von seinem Amt zurücktreten (vgl. BFH-Urteil vom 7. November 1963 V 45/61, Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, Reichsabgabenordnung, § 103, Rechtsspruch 22, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1964, 96) oder den Konkursantrag stellen. - BFH, 11.11.1986 - VII R 201/83
Geltendmachung der Verfahrensrüge der Nichtvernehmung - Voraussetzungen für die …
Ist der Geschäftsführer nicht in der Lage, sich innerhalb der Gesellschaft durchzusetzen und seiner Rechtsstellung gemäß zu handeln, so muß er als Geschäftsführer zurücktreten und darf nicht im Rechtsverkehr den Eindruck erwecken, als sorge er für die ordnunggemäße Abwicklung der Geschäfte der GmbH (Urteil des BFH vom 7. November 1963 V 45/61, HFR 1964, 96). - BFH, 07.05.1985 - VII R 111/78
Haftung einer vertretungsberechtigten Geschäftsführerin einer Gesellschaft mit …
Ist der Geschäftsführer nicht in der Lage, sich innerhalb der Gesellschaft durchzusetzen und seiner Rechtsstellung gemäß zu handeln, so muß er als Geschäftsführer zurücktreten und darf nicht im Rechtsverkehr den Eindruck erwecken, als sorge er für die ordnungsgemäße Abwicklung der Geschäfte der GmbH (Urteil des BFH vom 7. November 1963 V 45/61, HFR 1964, 96). - BFH, 24.11.1987 - VII R 82/84
Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheids - Haftung des Geschäftsführers für die …
Die Pflichtverletzung des Klägers könnte in diesem Falle allenfalls darin bestehen, daß er die Entscheidung der Bank widerspruchslos hingenommen hat oder daß er nicht schon vor Auszahlung der Oktober-Löhne von seinem Amt als Geschäftsführer zurückgetreten ist, wenn er bereits zu diesem Zeitpunkt damit rechnen mußte, daß die Bank Mittel zur Entrichtung der Steuern nicht zur Verfügung stellen werde (vgl. BFH-Urteil vom 7. November 1963 V 45/61, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1964, 96, und Beschluß des Senats vom 12. Juli 1983 VII B 19/83, BFHE 138, 424, BStBl II 1983, 655). - BFH, 17.09.1987 - VII R 101/84
Pflicht zur Abführung der einbehaltenen Lohnsteuern - Abführung der Steuern im …
Schließlich muß der Geschäftsführer, wenn er auf anderem Wege keine Möglichkeit findet, seine rechtliche Stellung zu verwirklichen und seine Pflichten zu erfüllen, sogar von seinem Amt zurücktreten (vgl. BFH-Urteil vom 7. November 1963 V 45/61, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1964, 96). - BFH, 19.03.1985 - VII B 71/84
Unzulässigkeit einer Beschwerde mangels Unterschrift der Beschwerdeschrift durch …
Ist der Geschäftsführer - worauf für den Streitfall das Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren hindeutet - nicht in der Lage, sich innerhalb der Gesellschaft durchzusetzen und seiner Rechtsstellung gemäß zu handeln, so muß er als Geschäftsführer zurücktreten und darf nicht im Rechtsverkehr den Eindruck erwecken, als sorge er für die ordnungsgemäße Abwicklung der Geschäfte der GmbH (BFH-Urteil vom 7. November 1963 V 45/61, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1964, 96).